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Satzung

der SG Blau-Weiß Stadtilm e.V. vom 23. Februar 2018

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Schachgemeinschaft Blau-Weiß Stadtilm e.V." Er hat seinen Sitz in Stadtilm und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Schachvereins ist die Förderung des Schachsports und der schachsportlichen Jugendarbeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Schachvereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder erkennen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände, denen der Schachverein angehört, als für sich verbindlich an.
  4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Schachverein oder Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Schachverein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:    
    a) gemeinschädigenden Verhaltens,     
    b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,     
    c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Anmahnung.
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:     
    a) Verwarnung,     
    b) Vereinsausschluss,     
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den     
        Veranstaltungen des Schachvereins.
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung unter Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 7 Rechtsmittel

  1. Gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Schachvereins sind:     
    a) der Vorstand,     
    b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
    1.    dem Vorsitzenden,
    2.    dem 1. Stellvertreter,
    3.    dem 2. Stellvertreter,
    4.    dem Kassenwart,
    5.    dem Spielleiter Jugend,
    6.    dem Referenten für Schulschach und Ausbildung,
    7.    dem Referenten für Breitensport.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter sowie der 2. Stellvertreter. Sie vertreten den Schachverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung     der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Vorbereitung des etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
  5. Beschlussfassung und Erlassen von Rechts- und Ordnungsmaßnahmen.   

§ 12 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden, dem 1.Stellvertreter oder dem 2.Stellvertreter des Vorsitzenden einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Schachvereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es     
    a) der Vorstand beschließt oder     
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Über die Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
  8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


§ 15 Protokollierung

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Jugend des Schachvereins

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Schachvereins eingeräumt werden.
  2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf.     
    Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Kasse des Schachvereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Schachvereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Schachvereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder     
    b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schachvereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Schachvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadtverwaltung Stadtilm mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 19 Arbeitsleistung

  1. Zur Erhaltung und Verbesserung der Vereinsräume, der Vereinseinrichtungen und des Vereinslebens wird von allen ordentlichen Mitgliedern ab vollendetem 14. Lebensjahr eine Arbeitsleistung gefordert. Bei Mitgliedern unter 14 Jahren muss die Arbeitsleistung von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erbracht werden. Ausnahme bilden Mitglieder ab vollendetem 70. Lebensjahr, die von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit sind.
  2. Wird die Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht, wird ein festgesetzter Geldbetrag für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde fällig.
  3. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe des Ablösebetrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung ist das Kalenderjahr.